Disclaimer

Disclaimer und Haftungsausschlüsse

Disclaimer mit pauschalen Distanzierungen erfreuen sich großer Beliebtheit. Hierbei wird immer wieder ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998 zitiert, mit dem man die Notwendigkeit einer pauschalen Distanzierung begründen möchte. Tatsächlich sind derartige Distanzierungen und Disclaimer in aller Regel wirkungslos.

Das Landgericht Hamburg hat in der zitierten Entscheidung eine Haftung damit begründet, dass ein pauschales Distanzieren von den verlinkten Inhalten gerade nicht ausreicht.

Ob jemand also für verlinkte Inhalte haftet, entscheidet sich nicht an der Formulierung des Disclaimers, sondern allenfalls an dem Kontext des gesetzten Links. Dabei ist es durchaus möglich, beim gesetzten Link zu dokumentieren, wann dieser zuletzt auf rechtswidrige Inhalte überprüft wurde.

Eine Formulierung könnte beispielsweise lauten:

„Die Links auf dieser Seite wurden zuletzt am 29.02.2008 auf rechtswidrige Inhalte überprüft. Hierbei konnten keine Verstöße oder Anhaltspunkte für eine kurzfristige Überwachung festgestellt werden."

Eine solche Formulierung kann jedoch auch Nachteile mit sich bringen. Die Verpflichtung, Links zu überwachen ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Durch die Angabe des letzten Überprüfungsdatums kann man den Beweis gegen sich selbst erbringen, dass man einen Link über lange Zeit nicht überprüft hat. Die Verwendung von Disclaimern kann daher nicht pauschal empfohlen werden.

Häufig findet sich auch ein Hinweis im Impressum, dass der Betreiber sich ernsthaft bemüht hat, alle Urheberrechte zu beachten und keine Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme stattfinden dürfe. Sie können es sich wahrscheinlich denken: Diese Klausel führt natürlich nicht dazu, dass man vor Abmahnungen geschützt wird. Ein derartiger Zauberspruch, der Abmahnungen verhindert, ist bisher leider nicht erfunden worden.

Ein Hinweis zum Umgang mit Rechtsverletzungen mag dennoch sinnvoll sein. Es wäre beispielsweise möglich, einen konkreten Ansprechpartner mit Telefonnummer und persönlicher E-Mail-Adresse zu benennen, der auf Ihrer Seite für den Umgang mit Rechtsverstößen zuständig ist. Wenn Sie auf diese Weise signalisieren, dass Sie Ihrem Mitbewerber oder einem Rechteinhaber eine bequeme Möglichkeit für die Meldung von Rechtsverstößen bieten, bestünde durchaus die Möglichkeit, dass der potentielle Abmahner diesen einfachen Weg wählt, anstatt einen Anwalt zu beauftragen. Dies wird Ihnen jedoch nicht helfen, wenn die Abmahnung vorwiegend oder zumindest teilweise mit dem Zweck ausgesprochen wurde, einen Kostenerstattungsanspruch gegen Sie zu erwirken. Eine mögliche Formulierung könnte lauten:

„Die Inhalte auf dieser Seite wurden mit großer Sorgfalt und unter Beachtung des geltenden Rechts zusammengestellt. Sollten wir dennoch gegen ein Ihnen zustehendes Recht verstoßen oder verstoßen haben, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis, dem wir umgehend nachgehen werden."